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Teil 5: Kommunal- und Haushaltsrecht

Wird PPP nicht meist betrieben, um die Verschuldungslage einer Kommune zu kaschieren bzw. Verschuldungsgrenzen aufzuweichen?

Wie ist die Haltung der niedersächsischen Kommunalaufsicht zum Thema PPP?

Hat die Einführung der Doppik anstelle der Kameralistik im Gemeindehaushaltsrecht Einfluss auf die Umsetzung eines PPP-Projekts?

Wo werden PPP-Entgelte veranschlagt?

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Wird PPP nicht meist betrieben, um die Verschuldungslage einer Kommune zu kaschieren bzw. Verschuldungsgrenzen aufzuweichen?

Auch bei der Genehmigung eines PPP-Projekts, das in der Regel ein "kreditähnliches Rechtsgeschäft" darstellt, wird die Kommunalaufsicht die Leistungsfähigkeit einer Kommune prüfen. Die regelmäßige Zahlung eines Entgelts an einen privaten Partner wird dabei gleichgesetzt mit dem Schuldendienst bei konventioneller Kreditfinanzierung. Eine Ausweitung kommunaler Verschuldungsgrenzen durch PPP ist damit nahezu ausgeschlossen.

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Wie ist die Haltung der niedersächsischen Kommunalaufsicht zum Thema PPP?

Grundsätzlich ist jedes PPP-Projekt individuell zu betrachten, daher kann hier keine einheitliche Aussage getroffen werden. PPP wird als "kreditähnliches Rechtsgeschäft" gewertet und ist damit genehmigungspflichtig (vgl. Phase II – Kommunalrechtliche Rahmenbedingungen). Anhaltspunkte für die Genehmigungsfähigkeit eines PPP-Projektes liefert der so genannte "Krediterlass" des Landes, der die Leistungsfähigkeit einer Kommune in den Vordergrund stellt.
Folgende Kriterien stehen dabei insbesondere im Fokus:

  • die Erforderlichkeit des Projekts,
  • die Leistungsfähigkeit der Kommune sowie
  • der Effizienzvergleich zwischen konventioneller und PPP-Realisierung.

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Hat die Einführung der Doppik anstelle der Kameralistik im Gemeindehaushaltsrecht Einfluss auf die Umsetzung eines PPP-Projekts?

Grundsätzlich hat dies einen positiven Effekt: Exakte Daten zum Immobilienvermögen liegen in den Kommunen nur selten vor, da die Kameralistik dies nicht zwingend erfordert. Dies hat sich mit Einführung der Doppik verändert, da diese Daten nun Grundlage für die Bilanzierung sind. Durch die verbesserte Datenlage wird auch die Entscheidungsgrundlage für die Durchführung eines PPP-Projekts solider.

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Wo werden PPP-Entgelte veranschlagt?

Entgeltzahlungen im Rahmen von PPP-Projekten stellen in der Regel wiederkehrende Annuitäten dar, die sich aus Zins- und Tilgungslasten zusammensetzen. Die Darstellung dieser Entgelte im Haushaltsplan ist abhängig vom jeweiligen Vertragsmodell. Beim Erwerber- und Inhabermodell sind Entgelte in der Kameralistik dem Vermögenshaushalt zuzurechnen, wenn es sich um einen Herstellungsaufwand handelt. Handelt es sich dagegen um Erhaltungsaufwand oder Betriebs- und Finanzierungskosten sind sie dem Verwaltungshaushalt zuzurechnen.

Grundsätzlich gilt, dass eine richtige Darstellung im Haushalt, egal ob in der Kameralistik oder in der Doppik nur dann möglich ist, wenn die Entgeltzahlungen bereits im Vertrag aufgeschlüsselt dargestellt wurden.

Im Übrigen sind die Grundsätze der Bilanzierung von PPP-Projekten im Niedersächsischen Krediterlass beschrieben. Maßgeblich für die Bilanzierung von PPP-Projekten ist insbesondere die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums sowie der Ausgestaltung der PPP-Modelle. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums kann aus Vereinfachungsgründen auf die Regelungen des Bilanzsteuerrechts verwiesen werden. Im Hinblick auf die Auswirkungen der verschiedenen PPP-Modelle auf die Veranschlagung im doppischen Kommunalhaushalt wird auf das 4. Kapitel des NRW-Leitfadens "PPP und Neues Kommunales Finanzmanagement" verwiesen (siehe Informationsmaterialien).

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