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Phase III: Ausschreibung und Vergabeverfahren

Grundsätzlich unterliegen alle bedeutenden PPP-Lebenszyklusmodelle dem Anwendungsbereich des Vergaberechts. Die Beachtung der Grundsätze des öffentlichen Auftragwesens stellt eine wichtige und notwendige Unterstützung sowohl für den öffentlichen Auftraggeber als auch für die private Anbieterseite dar. Diese Grundsätze sollen

  • einen freien Wettbewerb gewährleisten,
  • das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprinzips betonen,
  • Korruption verhindern und
  • eine ausgewogene, mittelständische Wirtschaftsstruktur fördern.

Das Ausschreibungsverfahren von PPP-Modellen sollte daher als Chance angesehen werden, einen geeigneten Partner zu ermitteln, um notwendige Bau- oder Sanierungsvorhaben effizient und zeitnah umsetzen zu können.

Im Hinblick auf das für PPP typische Merkmal des ganzheitlichen Ansatzes von Planen, Finanzieren, Bauen, Betreiben und ggf. Verwerten sollte dem formalen Ausschreibungsverfahren ein Interessenbekundungsverfahren (Teilnahmewettbewerb) vorgeschaltet werden, um so die Resonanz aus der Bauwirtschaft bzw. aus dem Kreis potenzieller Investoren zu ermitteln. Auf Basis einer funktionalen Leistungsbeschreibung sollte anschließend ein gestuftes Verhandlungsverfahren eingeleitet werden. Dies erlaubt es, mit Bietern nach Angebotsabgabe über Art, Umfang und Preis der Leistungen verhandelt werden.

Im Rahmen des Angebotsvergleichs muss hierbei der Nachweis der Wirtschaftlichkeit einer PPP-Maßnahme im Unterschied zur konventionellen Durchführung des Vorhabens in Eigenregie erbracht werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es, eine Aufhebungsoption der Ausschreibung vorzusehen, um Schadenersatzansprüche der Bieter auszuschließen, sofern sich die Durchführung in Eigenregie als wirtschaftlicher erweist.

Bei PPP-Ausschreibungen stellt sich immer wieder die Frage nach der Aufteilung in Fach- und Teillose, die in § 97 Abs. 3 GWB geregelt ist. Diese Regelung wurde mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz von April 2009 neu gefasst. Dabei wurde klargestellt, dass die losweise Vergabe den Regelfall und die Gesamtvergabe den begründungsbedürftigen Ausnahmefall darstellt. Rechtfertigungsgründe können wirtschaftlicher oder technischer Natur sein. Da bei PPP-Projekten im Vorfeld eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt wird, steht damit bereits vor Beginn des Vergabeverfahrens fest, ob das Vorhaben im Verhältnis zur konventionellen Einzellosvergabe als PPP wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit positivem Ergebnis für die PPP-Variante kann die Bedingungen für eine Gesamtvergabe gem. § 97 Abs. 3 GWB erfüllen. Dies ist im Einzelfall im Vergabevermerk darzulegen.

Weiter soll an dieser Stelle auf die sog. Projektantenproblematik hingewiesen werden. Unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes und des fairen Wettbewerbs ist es zum Schutz der Bieter vergaberechtlich untersagt, Unternehmen als sog. Projektanten an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens zu beteiligen und ihnen danach ohne jede Vorkehrung die Beteiligung am Vergabewettbewerb zu gestatten. Wegen der vorherigen Befassung kann es hier zu einem verzerrten Wettbewerb kommen. Da die Auftraggeber in PPP-Verfahren häufig bereits früh auf externen Sachverstand angewiesen sind, stellt sich die Projektantenproblematik hier in besonderem Maße. Diese Situation lässt sich entweder damit lösen, dass die Projektanten grundsätzlich aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder aber strikt darauf geachtet wird, dass sie keinen Wissensvorsprung vor allen anderen Wettbewerbern haben.

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